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2) Halten und Jühren der Privat-Akten, einschlüssig der Heftgebühren bis zu 10
Blatlt . . . . . . . . 2 Gr.
bis zu 100 Blatt, . . . . . . . 6 Gr.
von jeden vollen 50 Blättern * . . . . 4 Gr.
Mehre Akten-Bände in derselben Sache sind hrier Vialtzaht nach zusammen
zu rechnen.
3) Lesen öffentlicher Akten, zwele zu der Sace bebören, wenn der Alten Band
enthält bio zu 100 Blat 0 Gr.
von jeden weiteren vollen 50 - h . . . 6 Gr.
Anmerkung. Sind mehre Akten-Bände zu * 6 wird die Gebühr nur
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet.
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der aumm findet kein Ansatz Statt.
Votenlohn:
u. von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf blos der
Postgelder-Verlag angesetzt werden und
b. von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mehr, als für Be-
nuhung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß;
o. in allen anderen Fällen hingegen, fngleich wo die Dringlichkeit der Sache be-
sondere Lohnboten erfordert, passirt der diesfallsige nolhwendige Verlag, welcher,
insoweit er sich nicht schon nach den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen
läßt, zu bescheinigen ist.
Briefe, nothwendige, von jedem voll geschriebenen Quartbogen . 10 Gr.
für Seiten verhältnißmäßig, wenigsteus aber für einen Brief 5 Gr.
in fremder Sprache zu schreibende das Doppelte.
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte rechlliche Ausführungen,
so sind sie wie Deduktions-Schriften anzusehen.
Dedukti ons-Schriften, wozu gehören:
Auklageschriften, Vertheidigungsschriften nach mitgetheilter Anklageschrift, schrift-
liche Gutachten, Schriften, wodurch Rechtsmittel ausgeführt werden,
a. wenn die Sache vor das Geschwornengericht gehört 1 Thlr. bis 5 Thlr.
b. wenn sie ein Vergehen betrifft. .20 Gr. bis 3 Thlr.
. wenn sie eine Uebertretung betrifft . . .IOGr.bis2Thlk.
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