Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M 24.
(Ausgegeben den 17. September 1868.)
54. Gesetz ·
wegen Vereinfachung und Berbesserung des Verfahrens in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linic souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2rc.
haben unter Zustimmung des Landtags beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
I. Allgemeine in allen Stadien und in allen Arten des Prozesses
anwendbare Bestimmungen.
KS. 1.
Alle schriftlichen Eingaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in zwei gleichlau-
tenden unterschriebenen Reinschriften einzureichen, damit die eine — mit der Bemerkung
„Duplikat“ zu versehende — dem Gegentheile je nach den Umständen zur Beantwortung
bez. Gegenerklärung oder nur zur Nachricht zute fertigt werde.
Ausnahmoweise bedarf es keines Duplikats bei Fristgesuchen, Beschwerdeführungen
und sonstigen Eingaben, bei welchen in der Regel keine Mittheilung an den Gegentheil
stattfindet.
S. 2.
Jede Eingabe muß auf nicht gebrochenem Bogen reinlich und deutlich geschrieben,
auch von einem Advokaten untergeichnet sein, welcher befugt ist, vor der den Proceß lei-
tenden Behörde zu prakticiren.
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