Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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K 7. 
Das Ausbleiben des Klägers im Termine oder die Nichtbeachtung seiner Obliegen= 
heiten in solchem hat für ihn die Verurtheilung in die Kosten des Termins zur Folge. 
Die Anberaumung eines anderweilen Termins beschieht nur auf Antrag des einen oder 
anderen Theiles. Zu diesem anderweit anberaumien Termine ist der Kläger bei Verlust 
seines Klagrechts vorzuladen. 
Erscheint der Beklagte im Termine nicht, so ist er in die ihm für diesen Fall ange- 
drohte Geldstrafe zu nehmen. 
g. 8. 
Der Beklagte hat in der Einredehandlung seine sämmtlichen verzögerlichen und zer- 
störlichen Einreden, sowie seine Einlassung auf die Klage dergestalt vorzutragen, daß keines 
dieser Vertheidigungemittel mit dem andern vermengt werden darf. 
KS. 9. 
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der Klage an- 
geführte Thatsachen enthalten. Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinslchtlich derjenigen 
Sähe der Klage, welche geleuguet oder in's Nichtwissen gestellt werden, einer speciellen, 
sich wörtlich an den Klagvortrag anschliehenden Einlassung, bei welcher jeder Sab der 
Klage, welcher für sich genommen, einen vollständigen Sinn giebt, in einem besonderen 
Gliede der Einlassung zu beantworten ist. 
Dabei soll gestattet bleiben, eine zusammengesehte Periode der Klagschrift in mehrere 
Säte aufzulösen und jeden Sat getrennt zu beantworten. 
Solche Thatumstände, von denen der Beklagte mit Bestimmtheit Kenntniß haben 
muß, darf derselbe nicht in das Nichtwissen stellen. 
Ein allgemeines Zugeständniß ist zulässig, nicht aber ein allgemeines Ableugnen. 
Klagbehauptungen, welche gar nicht oder nicht gehörig beantwortet sind, gelten für 
zugestanden. 
Der Beklagte, welcher wider besseres Wissen und Gewissen erbebliche Thalsachen 
leugnet, hat die hierdurch entstandenen Kosten und, wenn die diesfallsigen Verhandlungen 
mit anderen verbunden waren, einen richterlich zu bestinunenden Kostenantheil zu traten 
rosp. zu ersehen. 
Der Anwalt, welcher sich eines solchen Leugnens schuldig macht, ohne hierzu von 
seinem Auftraggeber angewiesen zu sein, haftet diesem wegen Erstattung des biesfallsigen 
Kostenaufwandes und unterliegt außerdem der diseiplinarischen Bestrafung. 
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