Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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83. Bekanntmachung, 
die mit der Königlich Bayerischen Regierung, wegen der durch Nequisition 
der beiderseitigen Behörden erwachsenden Kosten, abgeschlossene 
Uebereinkunft betreffend. 
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen der Fürstlichen Landesregie- 
rung allhier und dem Königlich Bayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern zu München, wegen der durch Requisitionen der beiderseitigen Behörden 
in strafrechtlichen und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen erwach- 
senden Kosten, durch Austausch gleichlautender Erklärungen vom 30. vorigen 5. laufenden 
Monats eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, welche zur Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht wird. 
Greiz, den 10. December 1868. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst. 
M. K 3 nze 
Bruno Men. 
Regierungs-Erklärung. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reußische ä. L. Regierung sind in 
der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, über folgende 
Bestimmungen übereingekommen: 
1 
Die beiden hohen Regierungen verzichten auf den Rückersat der in strafrechtlichen 
und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen, durch Requisitionen der 
Vehörden des einen an die Behörden des andern Staats erwachsenden baaren Auslagen, 
Kosten und Gebühren aller Art, soweit solche der Staatskasse zur Last fallen. 
Zu solchen baaren Auslagen und Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auf- 
wendungen für Verpflegung, Transpert und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne, 
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