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83. Bekanntmachung,
die mit der Königlich Bayerischen Regierung, wegen der durch Nequisition
der beiderseitigen Behörden erwachsenden Kosten, abgeschlossene
Uebereinkunft betreffend.
Mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen der Fürstlichen Landesregie-
rung allhier und dem Königlich Bayerischen Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Aeußern zu München, wegen der durch Requisitionen der beiderseitigen Behörden
in strafrechtlichen und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen erwach-
senden Kosten, durch Austausch gleichlautender Erklärungen vom 30. vorigen 5. laufenden
Monats eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, welche zur Nachachtung hierdurch bekannt
gemacht wird.
Greiz, den 10. December 1868.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. K 3 nze
Bruno Men.
Regierungs-Erklärung.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reußische ä. L. Regierung sind in
der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, über folgende
Bestimmungen übereingekommen:
1
Die beiden hohen Regierungen verzichten auf den Rückersat der in strafrechtlichen
und polizeilichen Untersuchungsfällen, sowie in Civilrechtssachen, durch Requisitionen der
Vehörden des einen an die Behörden des andern Staats erwachsenden baaren Auslagen,
Kosten und Gebühren aller Art, soweit solche der Staatskasse zur Last fallen.
Zu solchen baaren Auslagen und Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auf-
wendungen für Verpflegung, Transpert und Bewachung der Gefangenen, Botenlöhne,
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