8. Iv.
Polt Anwel · Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt:
lungen. bei einer Jhln, unter und bis zu 25 Thlr. (43 3/8 Fl.) einschließ-
lich: 2 Sgr. oder 7 Kr.,
bei einer Zeblug der 25 #r. ((3⅜% II.) bis zu 50 Thlr.
87½ Nl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr.
ohne Bueihed der Eusfechunne
Stadtpost-Verkehr wiet, abne Rücksicht auf die Höhe des Betrages,
der rn von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben.
V.
* ent Der Aufgeber hat zu entrichten:
gen. a) die Postamveisungs-Gebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
e) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte
vom Polsl-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-
Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet;
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
(1) das Expreß= Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur
Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adres-
saten eingezogen werden (siehe 56 18 und 20 des Reglemento).
S. VI.
iher Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be-
ziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvor-
schuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt:
lür jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum
aber 1 ; für seden“ Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr.,
im Minimum aber 3
An Porto für Joschnhsendngen sind zu erheben:
#a) für Vorschußbriese, ohne Unterschied des Gewichts:
—*’
is 5 Meilen ..........
über 5 bis 15 Meilen 2 »
» » 25 u "„
"„ 5 , 50 ..... »
............
Porto für den Begleitbrief bereils Sabenas ist.
S. VII.
us Für die expresse Beslellung von Postsendungen sind zu entrichtem