Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

8. Iv. 
Polt Anwel · Die Gebühr für Zahlungen mittelst Post-Anweisung beträgt: 
lungen. bei einer Jhln, unter und bis zu 25 Thlr. (43 3/8 Fl.) einschließ- 
lich: 2 Sgr. oder 7 Kr., 
bei einer Zeblug der 25 #r. ((3⅜% II.) bis zu 50 Thlr. 
87½ Nl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr. 
ohne Bueihed der Eusfechunne 
Stadtpost-Verkehr wiet, abne Rücksicht auf die Höhe des Betrages, 
der rn von 2 Sgr. oder 7 Kr. erhoben. 
V. 
* ent Der Aufgeber hat zu entrichten: 
gen. a) die Postamveisungs-Gebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
e) das Expreß-Botenlohn für Besorgung der Depesche am Aufgabeorte 
vom Polsl-Büreau bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen- 
Station sich nicht im Postgebäude mitbefindet; 
außerdem kommt, in so fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, 
(1) das Expreß= Botenlohn für die Bestellung am Bestimmungsorte zur 
Erhebung, diese Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adres- 
saten eingezogen werden (siehe 56 18 und 20 des Reglemento). 
S. VI. 
iher Für Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto be- 
ziehungsweise der betreffenden tarifmäßigen Assecuranz-Gebühr, eine Postvor- 
schuß-Gebühr zu entrichten, welche beträgt: 
lür jeden Thaler oder Theil eines Thalers: ½ Sgr., im Minimum 
aber 1 ; für seden“ Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr., 
im Minimum aber 3 
An Porto für Joschnhsendngen sind zu erheben: 
#a) für Vorschußbriese, ohne Unterschied des Gewichts: 
—*’ 
is 5 Meilen .......... 
über 5 bis 15 Meilen 2 » 
» » 25 u "„ 
"„ 5 , 50 ..... » 
............ 
Porto für den Begleitbrief bereils Sabenas ist. 
S. VII. 
us Für die expresse Beslellung von Postsendungen sind zu entrichtem
	        
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