Kücksendung.
Voro. Conto,
Gebühr.
Umrechnung.
S. X.
Für zurückzusendende Packete mit oder ohne Werths-Declaration, für zu-
rückzusendende Briefe mit declarirtem Werthe und für zurückzusendende Briefe
mit Postvorschuß ist das Porlo beziehungeweise auch die Assecuranz-Gebühr für
die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten. Für andere Gegenslände
findet ein neuer Ansatz nicht Hea.
Recommandations-Gebühr (F. III), Gebühr für Host-Anweisungen (5 IV)
und Postvorschuß-Gebühr (§. 6 werden bei der Rücksendung nicht noch ein-
mal angesebt.
S. XI.
In Fällen, in welchen das Porto ereditirt wird, ist dafür eine Conko-
Gebühr 1 erheben. Dieselbe beträgt:
a) bei einer monatlichen Summe bis zu 50 Thlrn. einschließlich:
1 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines Thalers, im Minimum aber
Monatlich 5 Sgr.;
bei einer Monallichen Summe bis zu 50 Fl. einschließlich
2 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens, im Minimum aber
monatlich 18 Kr.;
b) bei einer monatlichen Summe über 50 Thlr.:
für die ersten 50 Thlr. die Gebühr nach obiger Festsehung für Thaler-
beträge suh #u bemessen, und für den über 50 Thlr. hinaus eredilirten
Betrag ½ Sgr. für jeden Thaler oder arueis eines Thalers;
bei einer Sendlim Summe über 50 F.
für die ersten 50 Fl. die Gebühr nach süor Festseung für Gulden-
beträge sub #a bemessen, und für den über 50 Fl. hinaus ereditirten
Belrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder 20 eines Guldens.
§S. XIl.
In den Gebieten mit anderer Währung, als der Thaler= und Silber-
groschen, beziehungsweise der Gulden-Währung, sind die nach obigem Tarif zu
erhebenden Beträge aus der Thaler- und Silbergroschen-Währung in die landes-
übliche Münzwährung möglichst. genau umzurechnen; ergeben sich hierbei Bruch-
theile, so erfolgt die Erhebung mit dem nachst höheren barstellbaren Vetrage.