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abzugeben, das übrige Weln-Gefäll
aber ist unter die Besoldeten mögllchst
gleich, jedoch so auszuthellen, daß
dasjenige was die Prätendenten an.
ihren Wein-Forderungen gut behalten,
nicht in kleineren Theilen als in gan-
zen, halben oder Piertels-Eimern be-
steht.
5.) Auf den Ueberschuß, der sich nach
den eingesendeten Herbst-Berichten
bei verschiedenen Kameral-Aemtern
ergeben wird, werden Besoldete aus
andern Kameral= Amtsbezirken ange-
wiesen werden. Im Fall daher nach
dem Resultat der Weinlese mehr oder
weniger Ueberschuß zu erwarten seyn
sollte, als in den Herbst-Berichten
berechnet ist; so haben die betreffenden
Kameral-Aemter pHievon schleunige
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Anzeige zu machen, damit bienach
die Anwelsungen bemessen werden küön-
nen. Kleine Reste, die sich am Ende
des Kelterns ergeben, stad sogleich
unter der Kelter im Aufstreiche zu
verkaufen.
6.) Nach beendigtem Keltern-Geschäfte
haben die Kameral-Beamte den Mach-
berbst-Bericht der Vorschrift gemäß.
an die unterzeichnete Stelle einzusen-
den, die Herbst-Kosten-Werzeichnisse
aber sind den Kdmgl. Kreis-Finanz=
Kammern zur Dekretur vorzulegen.
Uebrigens wird bler noch angefügt, daß
diejenigen Besoldeten, welchen ihre Besol=
Dung nicht in Natur an neuem Wein ab-
gegeben werden kann, mit Geld in ange-
messenem Preise werden befriedigt werden.
Stuttgart den 16. Oktober 1676.
Süskind.