Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

6) wenn Veruichtungen der Substanz vorkounnen (S. 17 unter b. ibid.); 
7) wenn ein Gebäude dergestalt erweitert und umgewandelt wird, daß der nach 
Reinertragseinheiten zu bemessende Werth sich um 110 erhöht 
8) urn Parzellen in mehrere Theile zertrennt worden sind (. 16 ulin. 2 
bid.) 
S. 8. 
Verfahren dabei. 
a) In dem hale unter 1 hat das Galasterbureau den Fehler von Amtswegen zu 
berichtige 
b) In dese HPälen unter 2 bis mit 7 ist die Berechnung der Reinerträge, be- 
ziehentlich nach vorrriger neuer Einschätzung vorzunehmen und diese vom GCa- 
taslerburcau anzuordnen 
In dem Falle unter 6 ist der Grundsat festzuhalten, daß die auf einer Par- 
zelle haftenden Reinertrahseinheiten durch die eintretende verhältnißmäßige 
Vertheilung derselben auf die Trennstücke eine Erhöhnuß oder Verminderung 
nicht erleiden dürfen, sondern die vertheilten Beträce bei ihrer Zusammenrech- 
nung der Summe der vor der Vertheilung auf der ganzen Parzelle gehaftet 
habenden Reinertragseinheiten gleich sein müssen. 
Diese Vertheilung geschicht entweder lediglich nach dem Flächeninhalte, 
oder nach diesem und der Ertragsfähigkeit zugleich. 
Nach dem Flächeninhalte der Trennslücke wird sie vom Catasterbureau vor- 
genommen, wenn 
1) die zu trennende Parcelle blos einer Bodenklasse angehört, 
2) wenn beim Vorhandensein verschiedener Bodenklassen auf der zu trennen- 
den Parzelle nach dem Ermessen des Catasterbureaus nicht mehr als eine 
halbe Steuereinheil auf das Trennstück zu vertheilen sein würde. 
Außer den vorstehend unter c. 1 und 2 gedachten Fällen ist die Vertheilung 
nach dem Flächeninhalte und der Etrago fähigkeit zugleich vor- 
zunehmen und das Theilungsverhältuiß durch eine vom Catasterbureau zu ver- 
anlassende anderweite Ginschätzung zu ermitteln. 
Hinsichtlich des Versahrens bei Berechnung der Reinerträge bewendet es bei 
dem, was in §. 104 des Gesebes vom 13. Juni 1865 unter 1 bestimmt 
worden ist, doch liegt das Geschäft der Berechnung künftig dem Catasler- 
bureau o 
S. 
x“ 
— 
S. 7. 
Nacheinschötzungen. 
Zur Vornahme der nach §. 8 oben durch vorkommende Veränderungen nothwendig. 
werdenden Einschätzungen wird dem Calasterburrau ein von der Fürstlichen Landesregie-
	        
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