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Die genannten Behörden werden wegen der in den einzelnen Staaten beslehenden
Bestimmungen über die Competenz zur Ausstellung der fraglichen Zeugnisse, sowie urgen
der Venachrichtigung der Justiz= resp. Pfarrämter und Betheiligten besondero instruirt
werden.
Greiz, den 7. Juli 1669.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung daf.
M. Kunze
i. V.
Brune Mert