Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

74 
Die genannten Behörden werden wegen der in den einzelnen Staaten beslehenden 
Bestimmungen über die Competenz zur Ausstellung der fraglichen Zeugnisse, sowie urgen 
der Venachrichtigung der Justiz= resp. Pfarrämter und Betheiligten besondero instruirt 
werden. 
Greiz, den 7. Juli 1669. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung daf. 
M. Kunze 
i. V. 
Brune Mert