Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

wohl aber das Einkommen von einem Kirchendienste insoweit es den Betrag von 50 Tha - 
lern übersteigt, in Anrechnung kommt, folgendermaßen zu erhöhen: 
u) in den Städten: 
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu berechnenden Dienstzeit von 
5 Jahren auf 300 Thlr. 
40 „ 350 „ 
15 „ „ 440 „ 
20 „ „ 450 „ 
5) auf dem Lande: 
in den angegebenen vier Stadien der ebenfalls vom 25. Lebensjahre an zu berechnenden 
Dienstzeit eines Lehrers an Schulen, welche nach bjährigem Durchschnitte mehr als 
50 Kinder zählen, auf 225 Thlr., 250 Thlr., 275 Thlr. und 300 Thlr., während 
die Gthaltssätze der Lehrer an Schulen von weniger als 50 Kindern nur auf 215 Thlr., 
230 Thlr., 245 Thlr. und 260 Thlr. zu erhöhen find. 
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die mit ausreichenden Gründen 
nicht unterstützten Ablehnung einer angebotenen einträglicheren Stelle insoweit verloren, 
als im Falle der Annahme der letzteren jener Auspruch ausgeschlossen sein würde. 
8. 3. 
Das Schulgeld auf dem Lande und in den niederen GElassen der städtischen Schulen 
darf bis auf Zwei Thaler jährlich für Ein Kind feslgestellt werden, ohne daß es hierzu 
einer besondern Genehmigung Unsers Consisloriums bedarf. 
Unter „niederen Elassen“ sind je die drei untersten Elassen der Schulanstalten zu 
verstehen. 
mn e# von einer und derselben Familie mehr als zwei Kinder gleichzeitig die Schule 
besuchen, ist für jedes folgende Kind in keinem Falle mehr als Ein Thaler Schusgeld 
jährlich zu entrichten. 
8. 4. 
Die §§. 1 und 2 des Gesebesnachtrags vom 30. Jannar 1368, sowie die dem §. 3 
des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehende Bestimmung in §. 4 des Gesees vom 
7. Mai 1862 werden bierwit aufgehoben, wogegen es im Uebrigen bei diesen Gesehen 
bewendet. 
Gegenwärliges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
Diejenlgen Lehrer, welchen in Folge desselben ein Auspruch auf Gehalterhshung 
zusteht, haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorsländen anzumelden; letzteren liegt 
es ob, die zu Berücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die 
Schulkasse ergehen zu lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand gesebt werde, 
die erhöhte Ausgabe zu bestreiten. D “ 
Ergeben sich Vetreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten 
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorslände in Befolgung der ihnen nach dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.