Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
NI. 
(Ausgegeben den 28. Jannar 1871.) 
  
1. Gemeindeordnung 
für 
das Fürsteuthum Reuß ilterer Linie 
vom 28. Januar 1871. 
Wir Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linic sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
haben mit Zustimmung des Landiage folgende 
h5Kemeindcordnung 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine „Grundsatze. 
Ar 
zu erlassen beschlossen: 
Die ganze Bevolkerung des Staates hali in Gemeinden, das ganze Staatsgebiet 
in Gemeindebezirke. 
Eine Gemeinde umfaßt die Gesammtbeit derjeuigen, welche sich im Gemeindebezirke 
wesentlich aufhalten. 
Der Landesfürst und die Glieder E Zausce gehören keiner Gemeinde an. 
ri. 
Staatsaugehoörige, welche einem Geshs-p kank. noch nicht angehoren, werden 
mit derjenigen Gemeinde vereinigt, wescher der Orl oder Gutrter. wo sie biober ihr 
Heimathsrecht hatten, zugehörl, bezüglich zugeschlagen wird (Art. 
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