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des Nachbarorts resp. mit den Vertretern der Fürstlichen Kammer oder der excommuna-
lisirten Quier W
Nr. 4 und 5 vorstehend alsbald vorgenommenen Berichtigungen müssen
in der an Fruaiche Katasterbüreau alljährlich einzureichenden Tabelle ebenfalls vorge-
merkt werden.
6.
Wenn ein Grenzpunkt aus den unter 5 angegebenen Kennzeichen (den sogen. Zeugen
oder Urkunden) nicht mehr mit voller Sicherheit zu erkennen und daher nur mit Hülfe
der .Flurkarten zu bestimmen ist, so haben die Feldgeschworenen, ohne selbst etwas vorzu-
nehmen, Anzeige bei dem Katasterbüreau zu erstatten.
Einer solchen Anzeige bedarf es auch, Behufs Nichtigstellung der Karten, wenn
die Neuversteinung einer Grenze oder eine Versetzung von Grenzsteinen beabsichtigt wird.
. 7.
Fällt die Flurgrenze mit der Landesgreuze zusammen, so sind die Feldgeschworenen
zwar ebenfalls ermächtigt, lockere oder gesunkene Grenzsteine, in Gemäßheit des
Regulativs vom 10. Februar 1855, gemeinschaftlich mit den Feldgeschworenen oder sonst
hierzu befugten Beamten des ausländischen Orts zu befestigen und aufzurichten, es ist
jedoch hiervon dem Katasterbüreau nachträglich Anzeige zu machen.
Betreff aller andern Landesgrenzdefekte, insbesondere auch der schad-
haft gewordenen, umgefallenen und überhaupt aus ihrer Stelle gewichenen Grenzsteine
haben sie sich lediglich auf Anzeige des Besunds an das Fürstliche Katasterbürean zu be-
schränken und ohne besondere Ermächtigung keinerlei Herstellung vorzunehmen.
as Katasterbürean hat alle den Landesgrenzzug betreffende Anzeigen alsbald zur
Kenntniß des Fürstlichen Landrathsamtes zu bringen.
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Vermarkungen irgend welcher Art, r sei von den betheiligten Grundbesihern oder
durch zugezogene Lohnarbeiter dürfen nur in Gegenwart eines deshalb verantwortlichen
Feldgeschworenen vorgenommen werden.
9.
Die Besitzer excommunalisirter Güter haben für Ueberwachung der Grenzen und
Grenzmarken nach Maßgabe der obigen Vorschristen Sorge zu tragen und etwaige Grenz-
defekte dem Kalasterbürean anzuzeigen.
6 die Beschaffenheit der zu verwendenden Grenzsteine und r unter diese
legenden un anlangt, so bewendet es bei den in der Instruktion vom 30.
1858 und in der Verordnung vom 9. November desselben Jahrco ertheilten Vorsthistent
11.
Die Feldgeschworenen sind verbunden, bei Landesgrenzrevisionen, sowie bei Ver-
handlungen, die von der Beherde zur Erhaltung der bestehenden und zur Aufnahme nen
entstandener Grenzen veranstaltet werden, die hierzu verordueten Commissaire und tech-
nischen Veamten zu begleiten und jede von ihnen begehrte Auskunft zu ertheilen.