Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

8. 2 
Zu Handhabung ihres Aufsichtorechtes — der betheiligten Staateregierungen 
einen beständigen Commissar ernennen, welcher d Verkehr seiner Regierung mit der 
Bahnverwaltung in allen nicht speciell die schuisce Oberaufsicht (s. §. 8) betreffenden 
und nicht zu unmiltelbarem Einschreiten der competenten Gerichts- oder Verwaltungs- 
behörden geeigneten Fällen vermitteln wird. 
  
15. Regierungs-Verordnung vom 27. April 1872, 
die Erhebung und Verrechnung der nach der Verordnung vom 30. Jannar 
1866 für geometrische Arbeiten zu berechnenden Gebühren 
etreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird bezüglich der Erhebung und Verrechnung der 
nach der Regierungsverordnung vom 30. Januar 1866 für geometrische Arbeiten zu be- 
rechnenden Gebühren das Folgende verordnet: 
ch Maßgabe der der vorgedachten Verordnung beigefügten Gebührentaxe A. 
für geosise sarbeiuhn festgesebten Gebühren sind, soweit dieselben zur Fürsllichen Landes- 
kasse fließen, von dem Landesgeometer bei demjenigen Fürstlichen Justizamte, in dessen 
Jurisdictionsbezirke das betreffende Grundstück liegt, zu liquidiren. 
Von der betreffenden Justizbehörde werden diese Gebühren nach den für Beiziehung 
der Gerichtssporteln bestehenden Vorschristen von den Debenten beigezogen, die bezügliche 
Einnahme aber ist allvierteljährlich mittelst zu attestirenden Einnahmebelegs durch die 
Sportelverwaltung an Fürstliche Landeskasse abzuliefern. 
Die eehenstehenden Vorschriften ber Regierungsverordnung vom 30. Jannar 
1866 werden aufgehob 
Greiz, den 27. pril 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusfel. 
Druno Mert.
	        
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