Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den 25. Juli 1872.) 
  
20. Negi #6-Bekannt vom * Juli 1872, 
die Anleihe der dun Grei 
betreffend 
Mit Höchfter Genehmigung ist zu der von dem Gemeindevorstande der Stadt 
Greiz unter Zustimmung des Gemeinderathes beschlossenen Anleihe von 
Zweimal hundert tausend Tholern 
und zur Ausgabe von auf den Inhaber lantenden, lbieen planmäßig auszuloosenden, 
bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maß- 
gabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zins- 
scheinen die nachgesuchte Erlaubniß ertheilt worden 
ien wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennkniß gebracht, daß 
nach den genehmigten Anleiheplane 
5 Stuck Obligationen, und zwar 100 Stück in Abschnitten à 500 Thaler, 
125 etet in Abschnitten à 200 Thaler und 1250 Stück in Abschnitten à 100 Thaler 
zur Ausgabe gelangen sollen, 
die Amortisation der Anleihe nach 10 Jahren beginnen und uach Maßgabe 
des berchmigten Tilgungsplanes alsdann innerhalb 37 Jahren beendet werden soll, 
3) die Rückzahlung der ausgeloosten Obligationen nach vorgängiger sechsmona- 
tiger öffentlicher Ankündigung durch das Amtoblatt zu Greiz, den Deutschen Reichsanzeiger 
und die Leipziger Zeitung zum Nennwerthe an den Inhaber der Obligation durch die 
Stadtkasse r Greiz erfolgen soll, und 
e Zinsscheine ungultig und werthlos werden, wenn sie nicht binnen 4 Jahren 
nach Ablauf % RKalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, bei der Stadtkasse zu 
Greiz erhoben werden. 
Greiz, den 17. Juli 1872. 
Fürstlich Neuß-Plausch- Landesregierung. 
Wen. 
16
	        
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