Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Vorschriften der Inlteuctianen in Betreff der Erhebung und Kontrolirung 
der Salzabgabe ats. Salzwerken und beziehungsweise aue. den 
Privatsalinen ##r##bng. ln Besiher chemischer Fabriken, in welchen S 
als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hinsicht, außer * 
vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung dieser Fabriken ertheilten 
besonderen Vorschriften zu beobachten. 
  
24. Bekanntmachung vom 12. August 1872, 
die Ernennung eines Impfarztos für den erledigten 2. Burgk'schen Impfbezirk 
betreffend. 
  
e Ortschaften Crispendol, F und Mlothen umfassende erledigte 
2. Vur S. weih ist dem Dr. med. hr zu Schleiz übertragen worden. 
wird unter Bezugnahme auf die Vroalde vom 18. Mal 1858 (Gesetz- 
sammlung . 147) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 12. August 1872. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Meusel. 
RNlchter.
	        
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