Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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haupt in Folge früherer Einrichtungen Vriefe mit Werthangabe über 500 Thlr. 
oder 1000 Fl. zur Bestellung gelangen. 
Der Reichskanzler. 
n Vertrelung. 
Delbrück. 
  
28. Regierungs-Bekanntmachung vom 5. October 1872, 
die am 10. Januar 1873 vorzunehmende Viehzählung 
betreffend. 
Zu Folge Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 28. Juni 
dieses Jahres hat in sämmtlichen Staaten des Deutschen Reichs eine Zählung der Bieh- 
haltung nach dem Stande vom 10. Januar 1873 staltzufinden und soll diese Zählung 
von Haus zu Haus erfolgen. 
Indem Sürslliche Landesregierung dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, 
und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung der fraglichen Erhebungen im Fürstenthume 
berusenen Organen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche die Sache 
bei ihrer Wichtigkeit für die Zwecke des Deutschen Reichs, wie für die Staatsverwaltung 
des Fürstenthums erfordert, dringend anempfiehlt, werden zugleich folgende, auf Beschlüssen 
des Bundesraths und bezüglich der Fürstlichen Vandeßregierung beruhende Bestimmungen 
zur Kennknißnahme und pünktlichen Beachtung besonders hervorgehoben: 
1. 
# 
— 
Die Leitung und Ausführung der Viehzählung ist Aufgabe der Gemeinde- 
vorflände, welche nölhigenfalls das geeignete Höljöpersonal zuzuziehen haben. 
Die Aufnahme erfolgt am 10. Jannar 1873 mittelst gedruckter FSormulare, 
von denen jedem Hausbesiher eines zugestellt und für deren Ausfüllung der 
letere nach Anleilung der aufgedruckten Vorschriften zu sorgen verpflichtet ist. 
Den einzelnen Gemeindevorsländen wird in der ersten Hälste des December 
d. J. durch das statistische Büreau vereinigter Thüringischer Staaten zu Jena 
eine, nach dem Umfange und Bedürfuisse der einzelnen Gemeindebezirke be- 
rechuete Anzahl der vorerwähnten Formulare, sowie die nöthige Formular= 
anzahl zur Viehzählungsliste und je ein Abdruck der gegenwärtigen Bekannt- 
machung nebst Lieferschein übersendet werden. 
Die Gemeindevorstände haben die vorstehend (unter 2) erwähnten Formulare 
so zeitig zur Vertheilung zu bringen, daß dieselben jedenfalls in der Zeit 
zwischen dem 28. December 1872 und 6. Januar 1873 in die Hände sämmt- 
licher Hausbesiger des Gemeindebezirks oder der Vertreter desselben gelangen. 
Seitens der Gemeindevorstände ist darauf zu sehen, daß für jedes Hausgrund- 
stück, einschließlich der einzeln gelegenen Güter, Mühlen, Höfe 2c., dem Besitzer 
oder dessen Vertreter ein Erhebungsformular unter Einschärfung des Nöthigen
	        
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