Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Neuß älterer Linie.
(Ausgegeben den z 1973)
36. RNegierungs.-Verordnung vom 6. December 1872,
die Ausführung des Reichsgesetzes wegen Erhebung der Branstener vom
31. Mai 1872
betreffend.
Unter Bezugnahme auf §. 43 des Reichögesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1672 (S. 153 des Reichsgeseblattes vom laufeuden Jahre) welches mit
dem I. Jannar 1873 an die Stelle des Gesehes vom 17. Okteber 1838, die Besteuerung
des Biers auf dem Lande betreffend, und der Nachträge zu demselben trikt, werden die
nachstehenden von dem Bundesrathe erlassenen
zur Ausführung des Gesetzes wegen entee der Brausteuer vom 31 Mai 1872
nebst Anlagen
welche gleichzeitig mit diesem Gesebe im Fürstenthume in Wirksamkeit treten, hierdurch
zur Nachnchtung bekannt gemacht.
ugleich wird zur Ausführung des gedachten Reichsgesere in dem Fürstenthume
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dio in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll-
und Handelovereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Competenz des General-
Jupekters des Thüringischen Zoll= und Haudelsvereins findet auf die Brau-
steuer in gleicher Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemein-
schaftlichen Abgaben bereits der Fall ist.
. Wo in dem Reichsgesetze vom 31. Mai d. J. und in den Bestimmungen.
zur Ausführung desselben oder in deren Anlagen die „Direclivbehörde“ ge-
nannt wird, ist hierunter der General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und
Handelsvereins zu verstehen.
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