Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Neuß älterer Linie. 
(Ausgegeben den z 1973) 
  
36. RNegierungs.-Verordnung vom 6. December 1872, 
die Ausführung des Reichsgesetzes wegen Erhebung der Branstener vom 
31. Mai 1872 
betreffend. 
Unter Bezugnahme auf §. 43 des Reichögesetzes wegen Erhebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1672 (S. 153 des Reichsgeseblattes vom laufeuden Jahre) welches mit 
dem I. Jannar 1873 an die Stelle des Gesehes vom 17. Okteber 1838, die Besteuerung 
des Biers auf dem Lande betreffend, und der Nachträge zu demselben trikt, werden die 
nachstehenden von dem Bundesrathe erlassenen 
zur Ausführung des Gesetzes wegen entee der Brausteuer vom 31 Mai 1872 
nebst Anlagen 
welche gleichzeitig mit diesem Gesebe im Fürstenthume in Wirksamkeit treten, hierdurch 
zur Nachnchtung bekannt gemacht. 
ugleich wird zur Ausführung des gedachten Reichsgesere in dem Fürstenthume 
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dio in Artikel 17 des Vertrags wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- 
und Handelovereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Competenz des General- 
Jupekters des Thüringischen Zoll= und Haudelsvereins findet auf die Brau- 
steuer in gleicher Weise Anwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen gemein- 
schaftlichen Abgaben bereits der Fall ist. 
. Wo in dem Reichsgesetze vom 31. Mai d. J. und in den Bestimmungen. 
zur Ausführung desselben oder in deren Anlagen die „Direclivbehörde“ ge- 
nannt wird, ist hierunter der General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und 
Handelsvereins zu verstehen. 
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