Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Geschsammlung 
das Fürstenthum — älterer Linie. 
M2 
(Ausgegeben den 12. an 1672) 
2. . Neglerungs-Verorduung vom 5. Januar 1872, 
die Erstattung von Anzeigeberichten über außerordentliche Vorfälle 
belreffend. 
  
Sowohl im Interesse der Landesstatistik, als auch wegen elwa zu ergreifender 
allgemeiner oder specieller Maßregeln ericheint es Fürstlicher Landesregierung angemessen, 
*Pn allen außerordentlichen Ereignissen im Fürstenthume stets rechtzeilig Kenntniß zu 
erhalten. 
Es wird daher verordnet, daß über alle Vorgänge und Ereignisse, welche nach 
dem Ermessen der zur Anzeige verpflichteten Behörden in obiger Beziehung von Interesse 
sind, unbeschadet aller im einzelnen Falle etwa zu treffenden Verfügungen rc., un- 
mitlelbar an Fürstliche Candesregierung Bericht erstattet werde. 
Rücksichtlich dieser Anzeigeberichte ist das Folgende zu beachlen. 
Zur Erstattung der Anzeige verpflig iet sind die Polizeibehörden, im Bezirke der 
Herrschaft Burgk das Justizamt Burgk. 
Geeignet zur Anzeige sind zuvörderh solgende Verbrechen: Hochverrath, Landes- 
verrath, Aufruhr, Raub (insonderheit Straßenraub), Brandstiftung, Mord und zwar diese 
drei zuletzt genannten Verbrechen auch im Falle bloßen Nersuchs, Bedrohung mit Brand- 
stitung oder Mord, serner Tödtung, mit Gewalt gegen Personen verbundene Verletzung 
des Eigenkhums, Kirchendiebstahl, Falschmünzerei, Fälschung inländischen oder ausländischen 
Papiergeldes oder in, wie ausländischer Staatspapiere. 
3. 
Von anderen Ereignissen sind anzuzeigen: 
Dringender Nothstand einzelner Ortschaften, Brände, Nothstand durch Wasser- 
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