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fluthen, durch Stürme oder Hagelwetter, Todesfälle, die durch Selbsttödtung, durch Natur
oder andere außerordentliche Ereignisse, mit oder ohne Verschuldung, herbeigeführt worden
sind (Blitzschlag, Stürme, Erdfälle, Erwlessonan, Ersticken, Ertrinken, Ueberfahren, Ueber-
reiten, Biß wüthender Thiere, Vergiftung rc.); hiernächst Einsturz von Gebäuden, Brücken 2c.,
Zerspringen von Dampfkesseln, Eisenbahnunfälle, auch wenn dabei allenthalben Menschen
nicht verunglückt sind; Epidemien und Viehseuchen, sowohl im Inlande, als im benach-
barten Auslande.
4.
Ebenso sind solche Vorkommnisse, welche nicht in der Einzelheit, sondern nur durch
auffallende Häufigkeit an einzelnen Orten oder Distrikten für die obere Verwaltung von
Interefse sind, weil sie auf allgemeine Ursachen schließen lassen, und Anlaß zu allgemei-
neren Maßregeln geben können, z. B. häufige Verbrechen und Vergehen derselben Art,
überhand nehmendes Bektelwesen 2c. zum GGegenstande der Berichterstattung zu machen.
Die Anzeigen sind möglichst kurz E fassen und ale. ureenllihe Umstände
wegzulassen. Jedoch ist dabei nichts zu übergehen, was etwa Anlaß zu einer speciellen
oder allgemeinen Maßregel werden könnte. Ob nd ½5 die Anzeige durch Bei-
fücung von Unterlagen abzukürzen und zu vervollständigen sei, bleibt der Erwägung des
Verichterstalters überlassen, und ist dadurch in keinem dringenden Falle Verzug in den
Abgang des Berichts zu bringen.
Um für die am häufigsten vorbenmeden und zugleich unter sich am gleichmäßigsten
gestalteten Anzeigefälle, die gewaltsamen Todesfälle, den Behörden eine Erleichterung zu
verschaffen, und den Berichten die nöthige Vollständigkeit und Bestimmtheit bei mög-
lichster Kürze und Uebersichtlichkeit zu sichern, sollen die Anzeigen über Selbsttödtungen
und solche Unglücksfälle, bei welchen Menschen ums Leben gekommen sind, nach dem sub O
beigesügten Schema erstattet werden.
7.
Die Gemeindevorstände auf dem Lande werden angewiesen, alle in Punkt 2 und
3 erwähnten Vorkommnisse dem Landrathsamte resp. dem Justizamte Burgk alsbald nach
davon erlangter Kenntniß unter Vexeichnung der für die Erstattung der Anzeigeberichte
wiffenswerlhen Umstände anzuzeigen
Greiz, den 5. Januar 1872.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Meusel.
Bruno Merz.