Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
. 
(Ausgegeben den 7. März 1874.) 
  
i s. Bekannt vom 28. Zanuar 1874, 
die arsen der mit dem zith thume Weimar bestandenen Ueber- 
einkunft wegen der in Criminal= und“ Voligek Untrfnch ngen erwachsenden 
Kosten vom u- Februar 1862 
Mit Höhhster Genehmigung ist die zwischen Fürstlicher vandeöregierung und dem 
Großherzoglich Sächsischen Staatoministeriuim zu Weimar wegen der in Criminal= und 
Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten unterm 27. Februar 29. März 1862 alge- 
schlossene Uebereinkunft wieder ausgehoben worden. Die dieofalls abgegebene Regierungs- 
Erklärung. wird nachstehend mit dem Bemerken zur öffenllichen Kenntniß gebracht, daß 
Seiten des Großherzoglich Süächsischen Staateministeriums t Weimar eine gleichlautende 
Erklärung unterm 13. „diefes Monats abgegeben worden ist. 
Greiz, den 28. Jannar 1874. 
Fürstlich Reuß-Plauische Laudeeregierung. 
Meufel. 
Negierungs-Erklärung, 
die Aufhebung der zwischen der Fürstlich Neufsptansschen ä. L. und der 
Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung unterm 27. Februar bezulglich 
29. März 1862 wegen der in Criminal. und Polizeinntersuchungen er- 
wachsenden Kosten abgeschlossenen Uebereinkunft 
belreffend. 
Die Zurstlich Reuß-Plauische a. v. und die Großherzoglich Sachsische Staat#e#regierung 
sfind mit einander nhe . daß die zwischen beiden Regierungen unterm 
27. Februar bezüglich 29. März 1362 gelroffene Uebereinkunft in Betreff der in Griminal- 
und Polizei= Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die S§. 43 und 46 des Bundes- 
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