Gesebsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
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(Ausgegeben den 13. a 1877.)
1. Negierungs- Verordnung vom 23. Jannar 1877,
als Nachirag zur Verordnung vom 13. Juni 1873, die Grund= und
Hypothekenbücher 2rc. betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 16. December 1876, die Grund= und Hypo-
thekenbücher und das O#bethekemesen betreffend, wird mit Höchstlandesherrlicher Geneh-
migung ürtuh Folgendes verordnet.
Die in den §§. 99 und 104 der Regierungsverordnung vom 13. Juni 1873, die
Grund- und Hypothekenbücher rc. betreffend, der Landesregierung übertragenen Obliegen-
heiten Lehen, auf das Kreisgericht über,
Ar se Behörde sind demgemäß die Entwürfe der Grund= und Hypothekenbücher
mit den Giner. und Hypothekenbuchsacten, vor dem Erlaß der vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachung zur Prüfung einzusenden (§. 99), ebenso die von den Gerichtsbe-
hörden jährlich im hauen 5%% Monats Juli zu erstattenden Anzeigen über den Stand des
Geschfe zu schien (ie
reiz, den 23. 0 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
2 e Bekanntmach 1 B. Februar 1877,
den n * eines Uebereinkommens #unshen ben Fürstenthume“ Reuß
Aelterer Linie und dem Großherzogthume Hessen wegen gegenseitiger Durch-
führung der Schulpflicht betreffend.
Mit Höchster Genehmigung ist zischen zurstiicher Landesregierung und dem Groß-
hergoglich Hessischen Gesammtministerium zu Darmstadt wegen gegenseitiger Durchführung
der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mil den König-
reichen Preußen und Sachsen zufolge der Regierungs- Bekanntmachungen vom 20. Juni
vorigen Jahres (Gesetzsfammlung S. 9) und vom 11. October vorigen Jahres (Gesetz-
sammlung S. 17) bereits besteht.
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