Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Gesebsammlung 
das Fürstenthum * Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben den 13. a 1877.) 
1. Negierungs- Verordnung vom 23. Jannar 1877, 
als Nachirag zur Verordnung vom 13. Juni 1873, die Grund= und 
Hypothekenbücher 2rc. betreffend. 
  
  
Zur Ausführung des Gesetzes vom 16. December 1876, die Grund= und Hypo- 
thekenbücher und das O#bethekemesen betreffend, wird mit Höchstlandesherrlicher Geneh- 
migung ürtuh Folgendes verordnet. 
Die in den §§. 99 und 104 der Regierungsverordnung vom 13. Juni 1873, die 
Grund- und Hypothekenbücher rc. betreffend, der Landesregierung übertragenen Obliegen- 
heiten Lehen, auf das Kreisgericht über, 
Ar se Behörde sind demgemäß die Entwürfe der Grund= und Hypothekenbücher 
mit den Giner. und Hypothekenbuchsacten, vor dem Erlaß der vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachung zur Prüfung einzusenden (§. 99), ebenso die von den Gerichtsbe- 
hörden jährlich im hauen 5%% Monats Juli zu erstattenden Anzeigen über den Stand des 
Geschfe zu schien (ie 
reiz, den 23. 0 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
2 e Bekanntmach 1 B. Februar 1877, 
den n * eines Uebereinkommens #unshen ben Fürstenthume“ Reuß 
Aelterer Linie und dem Großherzogthume Hessen wegen gegenseitiger Durch- 
führung der Schulpflicht betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung ist zischen zurstiicher Landesregierung und dem Groß- 
hergoglich Hessischen Gesammtministerium zu Darmstadt wegen gegenseitiger Durchführung 
der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mil den König- 
reichen Preußen und Sachsen zufolge der Regierungs- Bekanntmachungen vom 20. Juni 
vorigen Jahres (Gesetzsfammlung S. 9) und vom 11. October vorigen Jahres (Gesetz- 
sammlung S. 17) bereits besteht. 
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