Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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benicbigen zu, ehe in Folge landesherrlicher Verleihungen oder von Privatrechtstiteln 
hierzu berechtigt sind 
Die bieberigen Fischereiberechtigungen bleiben unberührt. 
Wo besondere Berechtigungen nicht vorhanden sind, steht das Recht zu Ansübung 
der Fischerei der politischen Gemeinde zu, innerhalb deren Gemeindebezirkes das be- 
treffende Gewässer gelegen ist. 
aaee Die Ausübung . cbesthhenden Fischereiberechtigungen unterliegt den einschränkenden 
brerchn“ Vorschriften dieses Gese 
- Gegen wecskanriae —m-pm der Berechtigten kann in nicht geschlossenen Ge- 
wässern ne weitere Veschränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Verechtigungen erfol- 
en, welche auf die Benuhung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischerei- 
vorrichtungen (Wehre, Zäune, —u- für Lachs und Aal, feststehender Netzvorrich- 
zung, Sperrnee u. s. w.) gerichtet 
Eine solche weitere Beschränkung len- Aufhebung kann beansprucht werden: 
1. vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder unteren 
Theil der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß die Berechtigung 
der Erhaltung und Verbesserung des Sischbestandes dauernd nachtheilig ist und einem 
wirlhschaftlichen Betriebe der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht. 
Ueber den Antrag entscheidet die Landesregierung nach Anhörung der Betheiligten 
und vorgängiger Untersuchung durch Sachverständige. 
Die zu gewährende Entschädigung muß von demjenigen geleistet werden, welcher die 
Aufhebung der Berechtigung beansprucht hat. 
Fischerei-Berechtigungen, welche, ohne - einem bestimmten Grundbesitze verbunden 
zu sein, bisher von allen Einwohnern oder allen Angehörigen einer Gemeinde oder von 
einer gewissen Klasse dieser Angehörigen ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem 
vioherigen Umfange der politischen Gemeinde zustehe 
Auf Privatrechtsliteln beruhende Ficherei. Berochlugungen werden davon nicht berührt. 
Gemeinden können die ihnen zustehende Fischerei nur durch besonders angestellte 
Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Sreigeben des Fischfangs ist verbolen. Die Dauer der Pachtverträge darf in 
der Regel nicht unter sechs Jahren bestimmt werden, Ausnahmen können unter besonderen 
Umständen! von der Aussichtsbehörde zugelassen werden. 
Die Treunung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fischwasser in 
ziuwelne Pachtbegirke bedari der Genchmigung der Aussichtsbehörde, welche darauf zu sehen 
daß einer unwirhhschaftlichen Zerstückelung der Fischerei vorgebeugt wird. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen Fanggeräthe 
in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf. 
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden Gewässern 
gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen.
	        
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