Die in diesem Artikel vorgesehenen Abtretungen bedingen eine Entschädigung,
deren Pauschalbetrag durch den oder die Schiedsrichter festgelegt
wird. Er darf in keinem Fall den Betrag für den Anschaffungswert
des abgetretenen Materials übersteigen und ist auf den Betrag
der von Deutschland geschuldeten Summen anzurechnen; infolgedessen
liegt die Entschädigung der Eigentümer Deutschland ob.
2. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n für die E l b e, die O d e r und
den N i e m e n (R u ß s t r o m, M e m e l, N i e m e n).
A r t i k e l 340.
Die Elbe (Labe) wird der Verwaltung einer internationalen Kommission
unterstellt, zusammengesetzt aus:
4 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
2 Vertretern des tschecho-slowakischen Staates,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Italiens,
1 Vertreter Belgiens.
Ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder hat jede Abordnung
eine Stimmenzahl, die der Zahl der ihr zukommenden Vertreter
entspricht.
Wenn einige dieser Vertreter beim Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages nicht ernannt werden können, sind die Entscheidungen der
Kommission trotzdem rechtsgültig.
A r t i k e l 341.
Die Oder (Odra) wird der Verwaltung einer internationalen Kommission
unterstellt, zusammengesetzt aus:
1 Vertreter Polens,
3*) Vertreter Preußens,
1 Vertreter des tschecho-slowakischen Staates,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Dänemarks,
1 Vertreter Schwedens.
Wenn einige dieser Vertreter beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
nicht ernannt werden können, sind die Entscheidungen der
Kommission trotzdem rechtsgültig.
A r t i k e l 342.
Auf einen bei dem Völkerbund gestellten Antrag seitens eines der
Uferstaaten wird der Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen) der Verwaltung
einer internationalen Kommission unterstellt, die sich aus je --------------------------------------------------------------------
*) Ursprünglich 1 Vertreter Preußens.
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