Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Seitens der Fürstl. Reuß-Plauischen j. L. Staatsregierung 
Se. Exzellenz der Staateminister Dr. jur. Fruhert“ Emil von Beulwitz und 
der Geheime Staalsrath Dr. jur. Anton Bollert 
Seitens der Königlich Preuhischen Staatsregier 
der Unterstaatssecretär im Königl. Juslarminlherium. Ludwig Hermann von 
Schelling und 
der Geheime Oberjustigrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
welche zu diesem Zwecke am heutigen Tage in Jena zusammengetreten sind und mit Vor- 
behalt der Genehmigung ihrer Hohen Regierungen über die nachfolgenden Vertragsbe- 
stimmungen sich geeinigt haben: 
Art. 1. 
Königl. Preußische Staaksregierung krilt für die —½#osds Kreise Schleu- 
singen E—3 und Ziegenrück dem anliegenden Ver d. Jena, den 19. 
Februar 1877 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage d- wnrg näheren 
Bestimmungen bei: 
Art. 2. 
Zu den §H. 6, 12, 13, 14 und 31 des Hauptvertrags. 
Die Zahl der Rathsstellen wird um zwei vermehrt. Die Besetzung dieser beiden 
Stellen erfolgt bei der Errichtung des Gerichts und in allen künftigen Erledigungsfällen 
auf den Vorschlag von Preußen. Etwaige Bedenken gegen die Person des Vorgeschlage- 
nen, welche der Königl. Preußischen Regierung mitgetheilt werden, wird dieselbe thunlichst 
berücksichtigen. 
Dagegen verzichtet Preußen auf die in den §5. 12, 13 und 31 bestimmie Mit- 
wirkung bei der Vesetzung aller übrigen in den 88. 6 bis 10 ausgeführten Stellen. 
Art. 3. 
Zu 5 18. des Hauptvertrage. 
Die bei dem Oberlandeögerichte angestellten Beamten werden zur Versteuerung ihres 
Diensteinkommens nach den Steuergesetzen des Großherzogthums Sachsen herangezogen. 
Die Steuern fließen in die bei dem Oberlandesgerichte bestehende gemeinschaftliche Kasse. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Versteuer- 
ung der aus der gemeinschaftlichen Kasse gezahlten Wartegelder, Ruhegehalte und Wiltwen- 
und Waisen-Pensionen. 
Art. 4. 
Zu §F. 21 des Hauplvertrags. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung führt, soweit sie nicht nach den Bestimm- 
ungen des Arkt. 2 von der Theilnahme an den Abstimmungen ausgeschlossen ist, zwei 
Stimmen. 
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