Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gerichtsorganisation betreffend, bei den dadurch zur Aufhebung kommenden Gerichten des 
Landes anhängig sein werden, bestimmt sich nach den in diesem Bezuge ergehenden be- 
sonderen geseblichen Vorschriften (cl. F. 64 dieses Gesebes). 
Zum zehnten Titel: 
Staatsanwaltschaft. 
5. 28. 
Die beflehenden staatsanwaltschaftlichen Behörden werden aufgehoben. Die Zu- 
ständigkeit derselben in denjenigen Strafsachen, auf deren Erledigung bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung die bisherigen Proceßgesetze Anwendung finden, gehl auf die Staaksanwalt= 
schaften bei den ordentlichen Landesgerichten über. 
5. 29. 
Der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte führt den 
Amtotitel „Oberstaatsanwalt“, der einzige Beamte der Staal#anwaltschaft bei dem Land- 
gerichte des Fürstenthums führt den Amtstitel „Staatsanwalt“. Denselben führen auch 
die außer dem Oberstaalsanwalte vorhandenen Beamten der Slaatsanwaltschaft bei dem 
Oberlandesgerichte. 
F. 30. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Beamte. 
8. 31. 
Im Halle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft beim Ober- 
landesgerichte ist dann, wenn dessen Verlretung durch einen Beamten derselben Staalsan- 
waltschaft nicht thunlich ist, und zwar für Geschäfte, welche keinen Aufschub erleiden, von 
dem Vorstande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen. 
um Richteramte befähigte Personen können dabei mit der einstweiligen Wahr. 
nehmung der staatsanwaltschaftlichen Funktionen beauftragt werden. 
32. 
Dem einzigen Staaksanwalte beim Landgerichte wird in Bezug auf seine Thätigkeit 
bei diesem, sowie in Rücksicht auf seine amtsamwaltschaftlichen Geschäfte bei dem Amtege- 
richte Greiz für Zälle der Verhinderung im Voraus ein ständiger Vertreter aus der Zahl 
der in Greiz befindlichen zum Richteramte befähigten Beamten oder nicht ständigen Richter 
von Unserer Landesregierung ernannt. 
Die bezeichneten richterlichen Beamten und nicht ständigen Nichter sind zur Ueber- 
nahme dieser Stellvertretung verpflichtet 
In Rücksicht auf die amtsanwalischaftliche Thätigkeit des Staaksanwaltes kann dem- 
selben auch aus der Zahl der nicht richterlichen Beamten des Amtsgerichtsbezirks Greiz 
ein Vertreker bestellt werden. 
Jeder nicht richterliche Veamte des Landes ist verbunden, die Stellung alo Amtsan- 
walt oder Amtsanwaltsvertreter zu übernehmen.
	        
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