Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 5. Oktober 1880.)
16. Landesherrliche Verordnung vom 4. September 1880
zr äusführug der die Pfandleihgeschäfte angehenden Vorschriften in
Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, Ab-
4era einiger Vestimmungen der Gewerbeordnung betreffend.
Wir Helnrich der Zwei und Zwanzigte von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns auf Antrag Unserer bandeeregierung bewogen gesunden, zur Ausführung der
Vorschistn über Pfandleihgeschäfte in den lbeisen ersten Abschnitten des im Artikel 4 unter
Nr. 1 des Reichogesebes vom 23. Juli 1879 abgeänderten §. 34 der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 mit Vorbehalt der pinanke des Landtages zu verordnen, was
folgt:
8. 1.
Sowohl ũber Gesuche um Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihergewerbes als über
die nach Maßgabe von §. 53 Absah 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 im
Einzelfall entstehende Frage wegen Zurücknahme der zum gedachten Gewerbebekriebe er-
theilten behördlichen Erlaubniß sert die erstinstangliche Entscheidung, im Einklange mit
den Bestimmungen in §. 9 Nr. 2 des Gesezes vom 25. Jannar 1871, die Bildung
eines Landesausschusses betreffend, dem letteren zu.
8. 2.
Ueber Rekurse, welche * die, geren GEnhcheidungen des Landesaus-
schusses gerichtet sind (uergl. 8. 4 §. 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869), wird in zweiter 4% Al , Ger Inserg von Unserer Landesregierung
entschieden.
5. 3.
Auf das Verfahren in erster Instanz (F. 1) leiden die in Art. II Unserer Verordnung
vom 26. September 1869 unter 1 und 2 ertheillen Vorschriften siungemäße Anwendung.
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