Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
rt * 
(Ausgegeben am 5. Oktober 1880.) 
16. Landesherrliche Verordnung vom 4. September 1880 
zr äusführug der die Pfandleihgeschäfte angehenden Vorschriften in 
Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, Ab- 
4era einiger Vestimmungen der Gewerbeordnung betreffend. 
Wir Helnrich der Zwei und Zwanzigte von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben Uns auf Antrag Unserer bandeeregierung bewogen gesunden, zur Ausführung der 
Vorschistn über Pfandleihgeschäfte in den lbeisen ersten Abschnitten des im Artikel 4 unter 
Nr. 1 des Reichogesebes vom 23. Juli 1879 abgeänderten §. 34 der Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 mit Vorbehalt der pinanke des Landtages zu verordnen, was 
folgt: 
8. 1. 
Sowohl ũber Gesuche um Erlaubniß zum Betriebe des Pfandleihergewerbes als über 
die nach Maßgabe von §. 53 Absah 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 im 
Einzelfall entstehende Frage wegen Zurücknahme der zum gedachten Gewerbebekriebe er- 
theilten behördlichen Erlaubniß sert die erstinstangliche Entscheidung, im Einklange mit 
den Bestimmungen in §. 9 Nr. 2 des Gesezes vom 25. Jannar 1871, die Bildung 
eines Landesausschusses betreffend, dem letteren zu. 
8. 2. 
Ueber Rekurse, welche * die, geren GEnhcheidungen des Landesaus- 
schusses gerichtet sind (uergl. 8. 4 §. 53 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869), wird in zweiter 4% Al , Ger Inserg von Unserer Landesregierung 
entschieden. 
5. 3. 
Auf das Verfahren in erster Instanz (F. 1) leiden die in Art. II Unserer Verordnung 
vom 26. September 1869 unter 1 und 2 ertheillen Vorschriften siungemäße Anwendung. 
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