S. 256.
3.) Zweite
Kammer.
Mitglieder
derselben.
34 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
+Zu der Furnction eines Stellvertreters des Präsidenten
schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte
vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt
nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab-
stimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei
er letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit.
Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des
Präsidenten und seines Stellvertreters, so wie über die Pro-
tocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die
Landtagsordnung die nähern Bestimmungen. 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
Erlassen im Zusammenhang mit der Landtagsordnung v.
12. October 1874. Das Gesetz v. 12. October 1874 s. I
hebt 5 67, Absatz 2 u. 3, auf und ersetzt sie, wie folgt:
§ 67, Absatz 2 und 3.
Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten
steht der Kammer zu.
d. 686.
⁊ Die zweite Kammer besteht aus
1.) Zwanzig Abgeordneten der Rittergutsbesitzer,
2.) Fünf und zwanzig Abgeordneten der Städte,
3.) Fünf und zwanzig Abgeordneten des Bauernstandes, und
4.) Fünf Vertretern des Handels und Fabrikwesens. 1#
—..—....
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 19. Oktober 1861 bestimmt:
1.I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter
Nr. 4 aufgeführten Vertreter des Handels und
Febrikwisens werden um fünf vermehrt, mithin
auf zehn festgestellt. 1
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. V hebt den § I des
Gesetzes v. 19. October 1861 auf.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §5 68 auf und
ersetzt ihn, wie folgt:
6 Auf den 8 68 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 76. 81. 82. -