Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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5S. 3. 
Wenn es sich um den Zwangsvollzug von Verfügungen handelt, wie sie nach dem 
4. Absat des weuen F. 33 des Reichsgesebes in Betracht kommen, so geht, wenn die- 
selben nach der Bestimmung in §. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vom vandesausschusse 
gegeben waren, das bezügliche omtgsrersahen Fleichfalls von dieser Behorde aus, welcher 
des Vehufs die erforderliche Volstrechungebefuguß auf Grund von §. 7 des Landesgesetzes 
vom 3. Juli 1879 hiermit beigelegt wird 
Das Verfahren richtet sich solchenfaus im Allgemeinen nach den in S§. 14 ff. des 
cit. Landesgesetzes gegebenen Vorschriften, jedoch unter Hancräukung des Höchstmaaßes 
der anzudrohenden Geldstrafen auf den Betrag von 100 Mar 
S. 4 
Zür die der „höheren Verwaltungsbehörde- nach dem in Rede stchenden. „Aeiche 
gesetze in *r. * Gerstat zugewiesenen Funclionen (S. 4. §. 26 Abs. 2, F. 29 Abf. 1 
und Ziff. 5 Abs. 3, Art. 19 desselben und soust vgl. Beilage 9 8 in An- 
sehung der' #ue Gemeindebezirke die Aussichtsbehörde über slädlische Verwaltung, 
bezüglich des platten Landes gleichfalls der Laudeeandschah zuständig. 
S. 5 
Die Acten und Register, welche aus Anaß des §. 4 des Rrichogesetzes vom 
7. April 1876 und nach F. 3 der Verordnung vom 26. Dezember 1870 bezüglich solcher 
eingeschriebenen Hilfskassen, die in städlischen Gemeindebczirken des Fürstenkhums ihren 
Sib haben, vom Landesausschusse gehalten und verwahrt werden, sind milt dem 1. August 
1884 au die Aussichtsbehörde über städlische Gemeindeverwallung abzugrben. 
S. 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1884 in Kraft. 
Greiz, den 18. Juli 1884. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregicrung. 
v. Geldern. Crispendorf 
I. W. 
C. Perthes. 
A. 
8. 1. 
Kassen, welche die gegenseitige Unterflützung ihrer Mitglieder für den Fall der 
Krankheit bezwecken und auf freier Uebereinkunft beruhen, erhalten die Rechte einer ein. 
geschriebenen Hülfskasse unter den nachstehend augegebenen Bediugungen. 
S. 2. 
Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an 
demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen verschieden ist und 
die zusähliche Bezeichnung: „eingeschriebene Hölfskasse“ enthält.
	        
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