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Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Ausstellung dieser Nachweisungen soweit als thunlich
bereits stattgefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß geschieht.
Selte 1.
II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach F. 29 Absatz 2 des
Krankenversicherungsgesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als
Stammvermögen ist daher nur das aus anderen Quellen (Siftungen, Vermächtnissen
u. s. w.) herrührende Vermögen aufzuführen, dessen Grundstock bestlimmungegemäß un-
angetastet bleiben soll, und von dem nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse
verwendet werden dürsen. Stammvermögen wird hiernach bei den meisten Kassen nicht
vorhanden sein.
Alles andere Vermögen gehort entweder zum Kassenbestand oder zum
Reservesonds, und zwar zum lebteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird.
Der Kassenbestand beim Rechnungsabschluß, d. i. der Ueberschuß der Einnahmen,
soweit er nicht dem Reservefonds überwiesen (auch nicht zur Schuldentilgung verwandt)
wird, gehört nicht in den Vermögensausweis, sondern in die Betriebsrechnung des
nächsten Jeh ed.
In der Rubrik Schulden handelt es sich W um Darlehen, nicht um Vor-
schüsse der qwenen oder Zuschüsse der Arbeitgeber
Seite 2.
Einnahmen.
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds
und von ““J Geldanlagen (inobesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als
Guthaben bei einer Vank angelegt warl.
alte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern un-
mittelbar, ohne Mermitkelung des Arbeitgebers, an die Kasse eingezahlt worden
sind. Besträge, die zwar den Milrde zur Last fallen, aber durch Arbeilgeber ein-
gezahlt sind, gehören in Spalte 5
Ausgoben.
Spalte 1 0. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierber gehören nur Rück
zahlungen der in Spalten 7 und 8 der Einnahmen bezelchneten Vorschüsse.
Spalte 11. VBerwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungs-
kosten gehören insbesondere alle Besoldungen, Tantiemen, Vergütungen für Kranken-
kontrole, Einnehmergebühren, Reisekosten und Diäten der Revisoren, der Abgeordneten
der Generalversammlung und dergleichen, — zu den sächlichen insbesondere Ausgaben
für Schreibmaterial, Slatutenbücher, Porti, Lokalmiethe und dergleichen.