Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Ausstellung dieser Nachweisungen soweit als thunlich 
bereits stattgefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß geschieht. 
Selte 1. 
II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach F. 29 Absatz 2 des 
Krankenversicherungsgesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als 
Stammvermögen ist daher nur das aus anderen Quellen (Siftungen, Vermächtnissen 
u. s. w.) herrührende Vermögen aufzuführen, dessen Grundstock bestlimmungegemäß un- 
angetastet bleiben soll, und von dem nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse 
verwendet werden dürsen. Stammvermögen wird hiernach bei den meisten Kassen nicht 
vorhanden sein. 
Alles andere Vermögen gehort entweder zum Kassenbestand oder zum 
Reservesonds, und zwar zum lebteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird. 
Der Kassenbestand beim Rechnungsabschluß, d. i. der Ueberschuß der Einnahmen, 
soweit er nicht dem Reservefonds überwiesen (auch nicht zur Schuldentilgung verwandt) 
wird, gehört nicht in den Vermögensausweis, sondern in die Betriebsrechnung des 
nächsten Jeh ed. 
In der Rubrik Schulden handelt es sich W um Darlehen, nicht um Vor- 
schüsse der qwenen oder Zuschüsse der Arbeitgeber 
Seite 2. 
Einnahmen. 
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds 
und von ““J Geldanlagen (inobesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als 
Guthaben bei einer Vank angelegt warl. 
alte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern un- 
mittelbar, ohne Mermitkelung des Arbeitgebers, an die Kasse eingezahlt worden 
sind. Besträge, die zwar den Milrde zur Last fallen, aber durch Arbeilgeber ein- 
gezahlt sind, gehören in Spalte 5 
Ausgoben. 
Spalte 1 0. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierber gehören nur Rück 
zahlungen der in Spalten 7 und 8 der Einnahmen bezelchneten Vorschüsse. 
Spalte 11. VBerwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungs- 
kosten gehören insbesondere alle Besoldungen, Tantiemen, Vergütungen für Kranken- 
kontrole, Einnehmergebühren, Reisekosten und Diäten der Revisoren, der Abgeordneten 
der Generalversammlung und dergleichen, — zu den sächlichen insbesondere Ausgaben 
für Schreibmaterial, Slatutenbücher, Porti, Lokalmiethe und dergleichen. 
 
	        
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