Gesctzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 3.
(Ausgegeben am 26. März 1892.)
II. Negierungs Verordnung vom 23. März 1892.
zur Ausführung des Neichsgesetes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung
der Gewerbeordnung.
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichsgesetzes
vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, verordnet was folgt:
§. 1.
. Unter „Gemeindebehörde" (5§. 107, 108, 113, 116, 129) „Ortsbe-
hörde“, „Unterbehörde", „Ortspolizeibehörde“
sind die Gemeindevorstände,
in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonstigen
Domanialbesitzungen:
die bestellten Ortspolizeibeamten,
in den crcommunalisirten Nitergäterne
Besiczer, resp. deren nach F. 5 der dem Gesetze vom 28. März 1868
unter O beigefügten Uesiimmunden bestellten Stellvertreter
zu verstehen.
II. Als „Polizeibehörde" sollen gelten:
im Sinne des F. 1050 das Fürstliche Landrathsamt für den Vereich des
Fürstenthume,
im Sinne von §§. 130, 1390, 147 für das plalte Land das Fürftliche Land-
rathsamt,
für die städtischen Gemeindebezirke die Gemeindevorslände.
III. „Untere Verwaltungsbehörde“ ist
im Sinne der 88. 5ön, 105 Absah 4, 105f. 138 a das Fürstliche Landraths=
amt für den Vereich des Fürstenthums,
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