Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

Gesctzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
M 3. 
(Ausgegeben am 26. März 1892.) 
  
II. Negierungs Verordnung vom 23. März 1892. 
zur Ausführung des Neichsgesetes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung 
der Gewerbeordnung. 
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, verordnet was folgt: 
§. 1. 
. Unter „Gemeindebehörde" (5§. 107, 108, 113, 116, 129) „Ortsbe- 
hörde“, „Unterbehörde", „Ortspolizeibehörde“ 
sind die Gemeindevorstände, 
in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonstigen 
Domanialbesitzungen: 
die bestellten Ortspolizeibeamten, 
in den crcommunalisirten Nitergäterne 
Besiczer, resp. deren nach F. 5 der dem Gesetze vom 28. März 1868 
unter O beigefügten Uesiimmunden bestellten Stellvertreter 
zu verstehen. 
II. Als „Polizeibehörde" sollen gelten: 
im Sinne des F. 1050 das Fürstliche Landrathsamt für den Vereich des 
Fürstenthume, 
im Sinne von §§. 130, 1390, 147 für das plalte Land das Fürftliche Land- 
rathsamt, 
für die städtischen Gemeindebezirke die Gemeindevorslände. 
III. „Untere Verwaltungsbehörde“ ist 
im Sinne der 88. 5ön, 105 Absah 4, 105f. 138 a das Fürstliche Landraths= 
amt für den Vereich des Fürstenthums, 
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