57
IV. Formulare, welche nicht von der Pofl bezogen werden, müfsen in Gräöße,
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mil den von der Post gelieferken
Formularen übereinstimmen.
. Der an der sooll.wadktadree. befindliche Abschnikt kann zu schriftlichen oder
gedruckten Miutheilungen benutzt wer
VI. Die Post-Packetadresse on- bei der Aushändigung des Packets an die Poft-
anftall * an den beftellenden Boten Wüchgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt
und vom Empfänger zurückbehalten werde
5S. 5.
I. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch i
es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer
W’. zu versenden.
ören mehrere Packete mil Werthangabe zu einer Stleilodref. so muß
auf dee der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
I. Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Ves-. Pactedresse begleilet
K. 6.
I. In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt
bezeichne see, Tioh jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
II. s gilt auch bei solchen mil „posllagernb · bezeichneten Sendungen, für
welche die V s1 Gewähr zu leisten hat. Bei auderen Sendungen mit dem Vermerk „posl.
lagernd“ darf statt des Namens des (mpfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern
argewende sein.
Bei Poftsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschriit
außer 4 eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher
aus die Beftellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abbolung
ersolgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstolt versehen ist, aber
nicht zu den allzemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch
näher zu bezeichn
V. Die Ausscheit eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleikadresse
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packel auch ohne die Begleitadresse bestellt werden
kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Brankirung der Vermerk „frei" 2c.
und im Fall des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ange-
geben wird. Nachnahmepackete müssen in der Ausschrift mit dem Vermerke der Nach-
nahme (§. *8 versehen sein.
e Ausschrifl eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um-
hüllung 8 — einem der ganzen Fläche nach aͤufgekleblen oder sonst unlösbar darauf
befestigten Papiere 2c. angebracht werden. Ist dies nichl ausführbar, so ist für die Aus-
schrift eine halthar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem
lesten Stoff zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungs-
orts mit unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein.
sein.
,
einer 5
Ausschrill.