Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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IV. Formulare, welche nicht von der Pofl bezogen werden, müfsen in Gräöße, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mil den von der Post gelieferken 
Formularen übereinstimmen. 
. Der an der sooll.wadktadree. befindliche Abschnikt kann zu schriftlichen oder 
gedruckten Miutheilungen benutzt wer 
VI. Die Post-Packetadresse on- bei der Aushändigung des Packets an die Poft- 
anftall * an den beftellenden Boten Wüchgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt 
und vom Empfänger zurückbehalten werde 
5S. 5. 
I. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch i 
es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer 
W’. zu versenden. 
ören mehrere Packete mil Werthangabe zu einer Stleilodref. so muß 
auf dee der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
I. Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Ves-. Pactedresse begleilet 
K. 6. 
I. In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt 
bezeichne see, Tioh jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II. s gilt auch bei solchen mil „posllagernb · bezeichneten Sendungen, für 
welche die V s1 Gewähr zu leisten hat. Bei auderen Sendungen mit dem Vermerk „posl. 
lagernd“ darf statt des Namens des (mpfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern 
argewende sein. 
Bei Poftsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschriit 
außer 4 eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher 
aus die Beftellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abbolung 
ersolgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstolt versehen ist, aber 
nicht zu den allzemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch 
näher zu bezeichn 
V. Die Ausscheit eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleikadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packel auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Brankirung der Vermerk „frei" 2c. 
und im Fall des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ange- 
geben wird. Nachnahmepackete müssen in der Ausschrift mit dem Vermerke der Nach- 
nahme (§. *8 versehen sein. 
e Ausschrifl eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung 8 — einem der ganzen Fläche nach aͤufgekleblen oder sonst unlösbar darauf 
befestigten Papiere 2c. angebracht werden. Ist dies nichl ausführbar, so ist für die Aus- 
schrift eine halthar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem 
lesten Stoff zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungs- 
orts mit unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein. 
sein. 
, 
einer 5 
Ausschrill.
	        
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