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Können auch hierdurch die der Anerkennung entgegenstehenden Bedenken
nicht beseitigt werden, so ist zur Erörterung des Antrags eine mündliche Lechandlung
anzuberaumen (vergl. § 59). Der Termin soll thunlichst innerhalb vier Wochen,
nach dem Tage, an welchem der Antrag bei der unteren Verwaltungsbehörde ein-
gegangen ist, stattfinden.
5. Zu der mündlichen Verhandlung beruft die untere Verwaltungsbehörde
je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der von der Fürstlichen
Landesregierung bestimmten Reihenfolge. Zugleich sind die Zeugen und Sachver-
ständigen zu laden und der Antragsteller von der Anberaumung des Termins zu
beuachrichtigen. Beantragt dieser auf die Benachrichtigung hin seine Zuziehung zum
Termin oder hält die untere Verwaltungsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts
die Zuziehung des Versicherten zur Verhandlung für erforderlich, so ist der Ver-
sicherte zum Termin zu laden. Zwischen der Benachrichtigung oder der Zustellung
der Ladung und dem Verhandlungstermin sollen in der Regel mindestens drei
Tage liegen
7. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Nachdem der Juhalt der Akten vorgetragen ist, wird der Versicherte oder
sein Bevollmächtigter über den Antrag und über die gegen diesen geltend zu
machenden Bedenken gehört. Dieselben können den Antrag ergänzen, berichtigen oder
abändern; sie haben für ihre etwaigen Behauptungen Beweismiktel anzugeben, auch
können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. Die Auswahl der
zu vernehmenden Zeugen steht der unteren Verwaltungsbehörde zu.
r Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt (vergl. Ziffer 4)
vollständig aufgeklärt wird; er kann den Vertrelern die Ausübung des Fragerechts
gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Verhandlung geladen und ergiebt sich im
Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts
erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu vertagen und der Versicherte zu dem
neuen Termin zu laden. Erscheint auf die Ladung weder der Versicherte noch sein
Bevollmächtigter, so ist die Verhandlung ohne diese zu Ende zu führen.
Eine Vereidung der Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt.
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers Masten Diese
müssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter
vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen.
W Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Verhandlung,
sowie die Namen des Vorsitzenden, der Vertreter und des Protokollführers, den
wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten,
der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der unteren Verwaltungs-
hehörde enthalten.
Die Begutachtung hat sich auf die Versicherungspflicht oder auf das Ver-
sicherungsrecht, und bei Anträgen auf Bewilligung einer Invalidenrente auf das
Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf zu erstrecken, ob die Rente aus den im