Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

249 
schäftigt werden. In Schleiser= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- znd 
Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunde 
täglich nicht überschreiten. 
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden. 
Kinder über 13 Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von jungen Leuten 
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich 
nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und 
Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be- 
schäftigt werden 
3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb 
Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmätige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß 
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar- 
beitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie Vormittags und 
Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmiltagspause braucht nicht gewährt zu wer- 
den, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt 
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am 
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. 
rend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Werkstaktbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnnterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends 
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Fest- 
tage nich nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
ie Veschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf d täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
wischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
35=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.