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schäftigt werden. In Schleiser= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- znd
Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunde
täglich nicht überschreiten.
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern.
A. Allgemeine Bestimmungen.
2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden.
Kinder über 13 Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von jungen Leuten
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich
nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und
Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be-
schäftigt werden
3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb
Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmätige Pausen gewährt werden.
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar-
beitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie Vormittags und
Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmiltagspause braucht nicht gewährt zu wer-
den, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt.
rend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im
Werkstaktbetriebe nicht gestattet werden.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnnterricht
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Fest-
tage nich nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
ie Veschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer
von elf d täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn
Stunden, nicht überschreiten.
wischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden.
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