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86.
Rückständige Beiträge von Arbeitgebern sind in derselben Weise wie Ge-
meindeabgaben und Krankenkassenbeiträge beizuziehen (8 168 des Gesetzes).
Das Beitreibungsverfahren ist innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit der Bei-
träge einzuleiten und bis zur Erledigung ohne Unterbrechung zu verfolgen. Rück-
stände, die nicht innerhalb 3 Monaten nach der Fälligkeit eingegangen sind, sind
dem Vorstande der Landes-Versicherungsanstalt anzuzeigen.
seel Gegen freiwillig Versicherte (6 6 oben) sind Beitreibungsanträge niemals zu
tellen.
Heberegister.
809.
Der Zweck des Heberegisters ist die Feststellung des Beitragssolls, d. h. der
Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder zu jedem Hebe-
termine zu zahlen sind, und der Nachweis der verbliebenen Beitragsrückstände.
Das Heberegister muß mindestens nachweisen:
die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten
Versicherten,
Geburtstag und zaahr der Letßzeren,
Tag der An= und Abmeldung,
die Verechnung der terminlichen Beiträge für jeden Versicherten,
die Gesamuntsumune der von jedem Arbeitgeber terminlich zu leistenden
die Markenzahl hinterlegter Quittungskarten bei Eingang und Aus-
händigung derselben, sowie den Tag der Aushändigung der letz-
Das Heberegister ist deshalb nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, sofern nicht die Folge der Konten
nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto ist
Naum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten vorzu-
sehen.
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invalidenversicherung sind
in besonderen Spalten einzutragen (Vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung ist
durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte ersichtlich
zu machen. Die Benutzung verschiedenfarbiger Tinten zum Eintrag der Kranken-
und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen.
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte sind die ter-
minlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und die