Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

33 
86. 
Rückständige Beiträge von Arbeitgebern sind in derselben Weise wie Ge- 
meindeabgaben und Krankenkassenbeiträge beizuziehen (8 168 des Gesetzes). 
Das Beitreibungsverfahren ist innerhalb 4 Wochen nach Fälligkeit der Bei- 
träge einzuleiten und bis zur Erledigung ohne Unterbrechung zu verfolgen. Rück- 
stände, die nicht innerhalb 3 Monaten nach der Fälligkeit eingegangen sind, sind 
dem Vorstande der Landes-Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
seel Gegen freiwillig Versicherte (6 6 oben) sind Beitreibungsanträge niemals zu 
tellen. 
Heberegister. 
809. 
Der Zweck des Heberegisters ist die Feststellung des Beitragssolls, d. h. der 
Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder zu jedem Hebe- 
termine zu zahlen sind, und der Nachweis der verbliebenen Beitragsrückstände. 
Das Heberegister muß mindestens nachweisen: 
die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten 
Versicherten, 
Geburtstag und zaahr der Letßzeren, 
Tag der An= und Abmeldung, 
die Verechnung der terminlichen Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesamuntsumune der von jedem Arbeitgeber terminlich zu leistenden 
die Markenzahl hinterlegter Quittungskarten bei Eingang und Aus- 
händigung derselben, sowie den Tag der Aushändigung der letz- 
Das Heberegister ist deshalb nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die 
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, sofern nicht die Folge der Konten 
nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto ist 
Naum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres zukommenden Versicherten vorzu- 
sehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invalidenversicherung sind 
in besonderen Spalten einzutragen (Vergl. Anlage B). Die erfolgte Zahlung ist 
durch Eintragung des Zahlungstags unter der betreffenden Beitragsspalte ersichtlich 
zu machen. Die Benutzung verschiedenfarbiger Tinten zum Eintrag der Kranken- 
und der Invalidenversicherungsbeiträge wird empfohlen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte sind die ter- 
minlichen Beitragssummen der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen und die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.