Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. 
#&28. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten 
Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und 
ernennt, soweit erforderlich, die Vertreter und Beauftragten des Landes-Versicherungs- 
amts. 
6 29. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Büreaus, der Akten und Ge- 
schäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, 
insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume 
und deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen 
betreffen. 
*30. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen 
Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über- 
tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle 
ernannten ständigen Mitgliede vertreten. 
IV. Innerer Geschäftsgang. 
& 31. Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular- 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten 
Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes-Versicherungsamts beglaubigt. 
*32. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der 
Urtheile gebraucht wird; 
2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver- 
sicherungsamt". 
V. Geschäftssprache. 
5s 2:33. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden 
die Bestimmungen in den 8§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- 
wendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht be- 
rücksichtigt. 
VI. Geschäftsbericht. 
#s#34. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem 
Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
VII. Inkrafttreten dieser Verordnung. 
m 35. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1901 in Kraft.
	        
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