Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

89 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
’ ? 
(Ausgegeben am 22. August 1901.) 
  
28. NRegierungs-Verordnung 
vom 14. August 1901 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster Genchmigung Serenissimi wird auf Grund des 8 132 a des 
Reichsgesetes vom 26. Juli 1897, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung 
(Reichs-Ges. Bl. S. 703), abweichend von den Vorschriften der 89 131 a und 132 
des 8 Folgendes bestimmt: 
1. 
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse (8 131 a des Gesetzes) wird nach 
Anhörung der Handwerkskammer durch die Fürstliche Aufsichtsbehörde über städtische 
Gemeindeverwaltung ernannt. 
e Berechtigung, Beschlüsse des Prũfungsausschusses der Gesellenprüfung 
mit sder Wirkung zu beanstanden (§ 132 des Gesetzes), steht auch dem 
von der Aufsichtsbehörde bei der Handwerkskammer bestellten Kommissar zu. 
3. 
Ueber die Beanstandung der Beschlüsse des Prüsungsausschusses seiten des 
Vorsitzenden oder des Kommissars bei der Handwerkskammer entscheidet die Fürst- 
liche Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer. 
Greiz, den 14. August 1901. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Dr. Siss 
Saupe. 
14
	        
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