Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

13.  Regi  2.  W.  4  4.

vom  18.  Juli  1902,
die  Beaufsichtigung  der  Geflügelausstellungen  betreffend.

In  Ergänzung  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  26.  September  1898,
Anweisung  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  Geflügel-Cholera  betreffend,  (Gesetzsammlung
  Seite  31),  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

1

Alle  Geflügelausstellungen  unterstehen  künftig  der  Beaufsichtigung  durch  den
Fürstlichen  Landesthierarzt.  Ausgenommen  sind  hiervon  nur  diejenigen  Ausstellungen,
auf  welchen  lediglich  Stubenvögel  ausgestellt  werden.

2

Die  zur  Unterbringung  des  Geflügels  auf  der  Ausstellung  dienenden  Käfige
und  sonstigen  Behälter  müssen  vor  dem  Gebrauche  gehörig  gereinigt  und  desinfizirt
werden.  Dies  gilt  namentlich  auch  für  solche  Käsige,  die  nach  Benutzung  zum
Transport  des  Geflügels  im  Ausstellungsraum  verwendet  werden.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  ist  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  nach
Entfernung  der  Futterreste,  des  Kothes  und  sonstiger  Unreinigkeiten  die  Käfige  pp.
in  allen  ihren  Theilen  (auch  Sitzstangen,  Futter=  und  Tränkgeschirre)  mit  heißer
Sodalauge  (3  kg  käufliche  Waschsoda  auf  100  1  Wasser)  gründlich  gewaschen  und
demnächst  mit  Kalkmilch  bestrichen  werden.  Statt  Kalkmilch  können  auch  andere
gebräuchliche  Desinfektionsmittel  (fünfprozentige  Karbolsäure,  Kresolwasser,  Creolin,
Lysol,  Lazillol)  verwendet  werden.

Wenn  die  Ausstellungskäsige  unmittelbar  neben  einander  aufgestellt  werden,
empfiehlt  es  sich,  sie  durch  dichte  Scheidewände  (z.  B.  Glas=  oder  Blechplatten)  von
einander  zu  trennen.

3.

In  jeder  Geflügelausstellung  ist  ein  zur  etwaigen  Absonderung  und  näheren
Untersuchung  kranken  oder  verdächtigen  Geflügels  bestimmter,  genügend  großer  und
entsprechend  ausgestatteter  Raum  bereit  zu  stellen,  der  gegen  die  sonstigen  Ausstellungsräume
  derart  abgeschlossen  sein  muß,  daß  eine  Uebertragung  von  Seuchenkeimen
  nicht  stattfinden  kann.

4

Bricht  in  einer  Geflügelausstellung  die  Geflügelcholera  oder  eine  andere
leicht  übertragbare  Geflügelseuche  aus  oder  wird  der  Verdacht  solcher  Seuchen  durch
den  Landesthierarzt  festgestellt,  so  sind  die  erkrankten  und  die  seuchen=  oder  an-