Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem be- 
treffenden Tage bei der Postanstall zur Einlösung oder Erteilung der 
Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die Ein- 
lösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am 
Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene 
Tag (IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge sofort zurück- 
oder weitergesandt. 
2. 8 19. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter IV ist als künftiger erster bis dritter Abs. einzuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) 
— ausgenommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder 
„Postlagernd“ — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen 
nicht zur Einlösung vorgezeigt, sofern nicht der Absender durch einen 
Vernert auf der Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt 
Zueite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf 
der etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und all- 
gemeinen Feiertagen überhaupt nicht statt. 
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen 
bestimmungsmäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung 
der Einlösungsfrist nicht mitgezählt. 
3. §8 21. „Telegraphische Postanweisungen.“ 
In, Mof- VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen 
4. z 2½ „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ 
a. Die Abs. I und IIerhalten folgende Fassung: 
I. Auf Verlangen des Absen ders können Postkendungen dem 
Empfänger durch besonderen Voten zugestellt werden (Eilbestellung). 
Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch 
Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausge- 
drückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ usw. sind zur 
Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch 
den Empfänger siche unter . 
I. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich 
nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nacht- 
stunden von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr früh sindet jedoch keine Eil- 
bestellung statt; nur wenn der Absender dem Vermerk „Durch Eil- 
boten"“ auf der Adresse hinzugefügt hat „auch Nachts“, wird die 
Eilbestellung auch während dieser Nachtstunden ausgellhr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.