Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

Gesetzlammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Aelterer Linie. 
/V 2. 
(Ausgegeben am 9. Februar 1905). 
  
2. Patent 
vom 7. Febrnar 1905, 
die im Jahre 1905 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags 
im Jahre 1905 die nach der Berordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemähheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundstener mit 2 3/16 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben 
werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Indem dieses für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei ersten Terminen 
mit je 1 Pfennig, am 3. mit /46 Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende 
Grundsteuer folgende Termine festgesetzt: 
der 1. März. 
der 2. Juni, 
der 1. September. 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Be- 
träge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen 
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung der Onsssteue-
	        
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