Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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Eingang von Zahlungen sind neben der ersten Eintragung in den entsprechenden 
Spvalten im Laufe des Tages, an dem die Erledigung erfolgt oder die Zahlung 
eingeht, zu vermerken. 
ommt eine Dienst= oder Stellenvermittelung nicht zustande, oder wird der 
erteilte Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zum 
Ausdruck zu bringen. 
§5 7. 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Tages abzuschließen, dem Gemeindevorstand zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann 10 Jahre aufzubewahren. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der 
Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe 
und dergl.) sind 3 Jahre aufzubewahren. 
86B. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, über die Dienst- 
verhältnisse der Dienstberechtigten und der zur Dienstleistung Verpflichteten sorg- 
fältige Erkundigungen einzuziehen. 
Es ist ihnen verboten: 
1. Personen Vermittlerdienste zu leisten, die sich den gesetzlichen Vorschriften 
zuwider nicht im Besitze eines ordnungsmäßigen Dienst= (Gesinde-) 
oder Arbeitsbuchs befinden; 
Personen Vermittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den 
Umständen nach annehmen mäüssen, daß sie für die Zeit, für die sie 
sich verdingen wollen, durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung 
eines neuen Dienst= oder Arbeitsvertrages gehindert sind; 
. Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis sichen oder zum 
Eintritt in ein solches verpflichtet sind, zum Verlassen oder Nichtan- 
treten des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst- 
oder Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu 
beeinflussen; 
:. Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeit- 
nehmern oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu be- 
stimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen. 
80. 
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrags der Ein- 
willigung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet werden, 
wenn die Erteilung der erforderlichen Einwilligung nachgewiesen wird. 
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