Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

3 14. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten 
gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflich- 
teten übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete 
die Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler 
auf Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das 
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung 
Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert und 
ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen des zur 
Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. 
Die Aunsprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem 
der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte antreten 
müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt schriftliche Mit- 
teilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß Zurückzahlung der 
Vermittelungsgebühr begehrt werde. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Unwendung 
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen. 
Weitergehende Ansprüche der Austraggeber werden hierdurch nicht berührt. 
8 16. 
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur 
Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen und S##. 
auszuhändigen. 22 
Zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Vertragsschluß ist der für den 
Arbeitgeber bestimmte Ausweis von dem Arbeitnehmer, der für den Arbeitnehmer 
bestimmte von dem Arbeitgeber zu unterschreiben. 
ß 16. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermieter oder Stellenvermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesindevermieter 
und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt in alle 
zum Geschäftsbetrieb bestimmte Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher auf 
Verlangen im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den Geschäfts- 
betrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weib- 
liche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen 
tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eines jeden Monats dem 
Gemeindevorstand eine Abschrist der Eintragungen in die Geschäftsbücher, die der- 
artige Vermittelungen betreffen, mitzuteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.