4. Gesetz
vom 18. Februar 1906,
betreffend die öffentlichen Lotterien.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Neuß Alterer Linie verordnen
Wir HDeinrich der Vierzely)nte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
ꝛc
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Die Veranslaltung öffentlicher Lotterien bedarf der Zulassung durch die
Landesregierung.
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Wer in einer nicht von der Landesregierung zugelassenen Lotterie spielt,
wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft
bestraft.
Wer sich dem Verkaufe oder de Enlige Veräußerung eines Loses, Los-
abschnittes oder Anteiles an einem Lose oder Losabschnitt einer von der Landes-
regierung nicht zugelassenen Lotterie unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los,
einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet, oder zur
Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. bestraft. Die gleiche
Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Hand-
lung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch
öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses,
eines Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebotes, einer
Anzeige oder eines Lotterieplanes oder durch Einrücken eines Angebotes, einer An-
zeige oder eines Lotterieplanes in eine im Fchtentum erscheinende Zeitung erfolgt,
so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mk e