Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 27. März 1900).
7. Regierungs Verordnung
vom 22. März 1906,
betreffend die — vorläufig versuchsweise — Einführung einer
Sonntagsruhe für das Apothekengewerbe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erleilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
hierdurch, und zwar vorläufig versuchsweise, folgendes verordnet:
81.
Die Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr
ab geschlossen gehalten werden, wenn während dieser Zeit entweder der Apotheken-=
vorstand oder ein Gehilfe amvesend ist, der auf ein Glocken= oder sonst übliches
Zeichen Austräge entgegennimmt und erledigt.
82.
Sind zwei Apotheken au einem Orte vorhanden, so darf die eine an Stelle
der Einrichtung unter § 1 während der dort angegebenen Zeit abwechselnd
geschlossen gehalten werden, wenn am Eingange zur geschlossenen Apotheke durch
Anschlag in deutlicher Schrift bekannt gegeben wird, daß die andere Apotheke offen
ist. Eine solche Einrichtung bedarf des Einverständnisses der beiden Apothekenbesitzer
und der Genchmigung des Fürstlichen Landratsamtes, welches zuvor den Fürstlichen
Physikus zu hören hat. Die Genehmigung ist im Amts= und Verordnungsblatte
bekannt zu machen.
5