Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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83. 
Ist nur eine Apotheke am Orte und arbeilet diese ohne Gehilfen, so darf 
sie an Stelle der im 8 1 bezeichneten Einrichtung während der dort angegebenen 
Zeit geschlossen gehalten werden und es darf sich der Apothekenvorstand entfernen, 
wenn Fürsorge getroffen ist, daß eine andere geeignete Person in der Apotheke 
anwesend ist, die auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge annimmt. 
Auch muß der Apothekenvorstand binnen längstens einer Stunde zu erreichen sein 
und in dringenden Fällen sofort zwecks Erledigung des Auftrags in die Apotheke 
zurückkehren. 
g 4. 
Solange diese Verordnung in Geltung ist, werden die Vorschriften der 88 
12 und 15 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859, soweit sie vorstehenden 
Bestimmungen entgegenstehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Greiz, den 22. März 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
8. Regierungs-Verordnung 
vom 23. März 1906, 
betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird 
auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats vom 18. Januar d. Is. folgendes 
verordnet: 52 
Für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege sind die nachstehend 
abgedruckten Vorschriften maßgebend. 
8 2. 
Die Ausstellung der Leichenpässe (6 1 Abs. 2 der Vorschriften) erfolgt durch 
das Fürstliche Landratkamt bezw. im Amtsgerichtsbezirke Burgk durch den Fürst- 
lichen Amtsrichter in Burgk.
	        
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