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83.
Ist nur eine Apotheke am Orte und arbeilet diese ohne Gehilfen, so darf
sie an Stelle der im 8 1 bezeichneten Einrichtung während der dort angegebenen
Zeit geschlossen gehalten werden und es darf sich der Apothekenvorstand entfernen,
wenn Fürsorge getroffen ist, daß eine andere geeignete Person in der Apotheke
anwesend ist, die auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge annimmt.
Auch muß der Apothekenvorstand binnen längstens einer Stunde zu erreichen sein
und in dringenden Fällen sofort zwecks Erledigung des Auftrags in die Apotheke
zurückkehren.
g 4.
Solange diese Verordnung in Geltung ist, werden die Vorschriften der 88
12 und 15 der Apothekerordnung vom 10. Juni 1859, soweit sie vorstehenden
Bestimmungen entgegenstehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Greiz, den 22. März 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
8. Regierungs-Verordnung
vom 23. März 1906,
betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird
auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats vom 18. Januar d. Is. folgendes
verordnet: 52
Für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege sind die nachstehend
abgedruckten Vorschriften maßgebend.
8 2.
Die Ausstellung der Leichenpässe (6 1 Abs. 2 der Vorschriften) erfolgt durch
das Fürstliche Landratkamt bezw. im Amtsgerichtsbezirke Burgk durch den Fürst-
lichen Amtsrichter in Burgk.