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Die nämlichen Behörden sind auch die zuständigen Behörden im Sinne des
§8 2 Abs. 1 der Vorschriften.
6 3.
Die Bestimmungen der Regierungs-Verordnung vom 10. März 1888, Leichen-
trausporte betreffend, bleiben unberührt.
* 4.
Diee Verordnung tritt mit den nachersichtlichen Vorschristen am 1. Juli
1906 in Krast.
Greiz, den 23. März 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
Vorschriften
für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
81.
1. Für die Beförderung einer Leiche zwischen den Seehäfen des Deutschen
Reichs und seiner Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem aus-
ländischen Hafen ist ein nach anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß beizu-
bringen, wichen, der Schiffskapitän für die Dauer der Fahrt in Vewahrung nimmt. #2#
2. D Ausstellung der Leichenpässe liegt im Deutschen Reiche den von den —
Kondesbehürden, in den Schutzgebieten den vom Reichskanzler zu begeichnenden
Gellle im Auslande den dazu ermächtigten elande und Konsuln des Reichs
Für Leichen von Personen, welche au Cholera, Fleckfieber, Pest * Pocken
bechochen sind, Fbürien solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn mindestens
ein Jahr achd em Tode verflossen ist.
Dem Gesuch um Ereilun eines Leichenpasses sind in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beizufügen:
a. eine vorschriftsmäßig ausgefertigt= Sterbeurkunde, welche Namen, Stand,
Alter und Todestag des Verstorbenen enthält;
b. eine tunlichst auf Grund einer Kußerung des Arztes, welcher den Ver-
storbenen behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache.
Kommt die Leiche aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, velt