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oder Pocken herrschen, so ist gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beför-
derung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen;
c. eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachver-
ständigen (s§ 2 Abs. 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig
erfolgt ist.
4. Bei Leichen von Angchörigen der Armec oder der Marine genügen die
von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu
Abs. 3, a bis c. Im Auelande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung ver-
zichtet werden, wenn dem zur Ausstellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten
oder Konsul des Reichs die zu bescheinigenden Tatsachen bekannt sind.
5. Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Verein-
barung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt
die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses.
6. Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch
darauf zu sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nach-
weise beigebracht sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän
auch die dort geltenden Bestimmungen zu beachten.
6.
1. Die Einsargung der Leiche hat in Gegenwart einer von der zuständigen
Behörde des Sterbeorts oder des seitherigen Bestattungsorts hierzu zu bestimmenden
sachverständigen Person zu erfolgen. Diese Person wird bei Leichen von Angehörigen
der Armee oder der Marine von der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle,
im Ausland in Ermangelung einer für den Ort zuständigen Landesbehörde von dem
Gesandten oder Konsul des Reichs bestimmt.
2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen, luftdicht zu
verlötenden Metallsarg eingeschlossen und dieser von einem sestgefugten Holzsarge
dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Metallsarges in der Umhüllung
verhindert wird. Der Holzsarg ist in einer Kiste derart zu verpacken, daß auch hier
jede Verschiebung des Inhalts ausgeschlossen ist.
3. Falls die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht
um eine Beförderung von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung
einer konsewierenden Flüssigkeit, z. B. von elwa 5 Lilern einer weingeistigen Lösung
von Formaldehyd (10prozentig) oder Rohkrysol (5 prozentig) oder Sublimat (2
prozentig) oder Chlorzink (10 prozentig), in eine oder mehrere leicht zugängliche
Arterien usw. gegen Verwesung möglichst zu schüczen; auch ist der Boden des inneren
(Metall-) Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torsmull oder mit anderen
aufsaugenden Stoffen zu bedecken.
4. Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichen-
resten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.