Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

9. Regi KWMT 4 #a 4 
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vom 26. März 1906, 
betreffend die Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Ssterreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 
(Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287). 
J. 
Werden Tiere, die aus Ssterreich- Ungarn eingeführt worden sind, nach dem 
übertritt über die Grenze unmittelbar nach einem Ort des Fürstentums verbracht. 
so sind die Viehpässe (Art. 2 des Viehseuchenübereinkommens) sofort nach dem Ein- 
treffen der Tiere am Bestimmungsort durch den Empfänger der Tiere dem Ge- 
meindevorstand zu übergeben. Von diesem sind sie 3 Jahre lang aufzubewahren. 
II. 
Wird bei solchen unmittelbar nach einem Ort des Fürstentums verbrachten 
Tieren nach Ankunft am Bestimmungsort eine anzeigepflichtige Krankheit wahr- 
genommen, so hat der zuständige beamtete Tierarzt den Tatbestand gemäß der 
Anlage aufzunehmen und diese Aufnahme nebst den zu den Tieren gehörenden 
Viehpässen alsbald an die Fürstliche Landesregierung einzusenden. Einem von der 
k. und k. österreichischen Regierung etwa ernannten Kommissar ist unmittelbar tele- 
hraphische Nachricht zu geben. 
Solange dessen Eintreffen in Frage steht, sind, dafern nicht andere An- 
weisungen ergehen, die seuchenkranken Tiere, deren Kadaver oder von geschlachteten 
Tieren die zum Nachweis der Seuche oder der Identität der Tiere erforderlichen 
Teile unter polizeilichen Verschluß zu nehmen. Etwa notwendige veterinärpolizeiliche 
Maß nahmen erleiden hierdurch keinen Aufschub. 
Ein Rücktransport vom Auslande eingeführter seuchenkranker, seuchen= oder 
ansteckungsverdächtiger Tiere ist unzulässig. 
III. 
Soll Fleisch von Schweinen, die in einem an der sächsisch-österreichischen 
Grenze gelegenen Schlachthaus alsbald nach der Einfuhr abgeschlachtet worden sind, 
in Greiz eingeführt werden (Ziffer 10 des Schlußprotokolls zum Viechseuchenüberein= 
kommen), so ist die Ankuuft eines solchen Transportes vom Verfügungsberechtigten 
dem Gemeindevorstand in Greiz anzumelden. Dieser hat sich von der ordnungs- 
mäßigen Beschaffenheit der amtlichen Verschlüsse des betreffenden Eisenbahnwagens
	        
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